Neue Regelungen zur vertraulichen Spurensicherung nach Vergewaltigung

Gesetzliche Regelung zur vertraulichen Spurensicherung

Am 01.03.2020 tritt das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft.

Das Gesetz beinhaltet neben den Regelungen zur Impflicht gegen Masern auch drei fachfremde Regelungen. Eine davon betrifft die vertrauliche Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt.

Für den Prozess der Umsetzung ist wichtig, dass es hier ganz zentral auf die Länder und die jeweiligen Krankenkassen bzw. deren Landesverbände ankommt. Es kann noch nicht genau gesagt werden wie lange es dauert, bis das Gesetz in Bayern umgesetzt wird.

Was umfasst die neue Regelung?

Es ist zu begrüßen, dass die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt künftig zu den regulären Leistungen der Krankenbehandlung gehört. Der § 27 im SGB V regelt solche Leistungen der Krankenbehandlung, dort wird die vertrauliche Spurensicherung ergänzt. Finanziert werden soll demnach die Sicherung sowie die Dokumentation und Aufbewahrung der Spuren.

Das neue Gesetz umfasst konkret folgende Leistungen:

  • Sicherung von beweistechnisch relevanten Spuren
  • Dokumentation der Verletzungen
  • Laborleistungen, wie z.B. Untersuchungen auf K.O.-Tropfen oder Alkohol
  • Transport und gegebenenfalls notwendige langfristige Lagerung der entsprechenden Spuren z.B. in rechtsmedizinischen Instituten

 

Interview mit Angela Wagner, Verantwortliche für das Modellprojekt „Soforthilfe nach Vergewaltigung“ in Frankfurt und ganz Hessen:

https://www.frauennotruf-frankfurt.de/projekte-aktionen/medizinische-soforthilfe-nach-vergewaltigung/interview-im-br2/01

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