Petition: Nur Ja heißt Ja
Nach der aktuellen strafrechtlichen Regelung ist eine Vergewaltigung nur dann strafbar, wenn die betroffene Person einen entgegenstehenden Willen erkennbar geäußert hat. Dies geht an der psychologischen und rechtlichen Realität vorbei. Deutschland muss seine menschenrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und Betroffene wirksam schützen.
Die Realität: Schockstarre ist kein Einverständnis
In der kostenlosen Rechtsberatung der Feminist Law Clinic berichten Betroffene sexualisierter Gewalt immer wieder, dass sie in der konkreten Situation wie gelähmt waren: Sie konnten nicht sprechen, sich nicht bewegen, nicht reagieren. Diese sogenannte tonische Immobilität ist eine wissenschaftlich belegte Traumareaktion des Körpers auf extreme Bedrohung. Aus psychologischer wie aus tatsächlicher Sicht gilt deshalb eindeutig: Fehlender Widerstand ist kein Einverständnis.
Warum das aktuelle Gesetz Betroffene nicht ausreichend schützt
Der Straftatbestand des §177 Abs. 1 StGB knüpft in der Praxis maßgeblich daran an, ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war. Zwar enthält Abs. 2 StGB Konstellationen, in denen auch ohne ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willen eine Strafbarkeit möglich ist, etwa bei Ausnutzung besonderer Umstände. Die gesetzliche Konstruktion geht jedoch weiterhin davon aus, dass ein erkennbares „Nein“ im Regelfall zumutbar ist – eine Annahme, die weder der traumapsychologischen Realität noch der gerichtlichen Praxis entspricht.
Damit wird die Verantwortung faktisch auf die betroffene Person verlagert: Sie muss darlegen und beweisen, dass ein entgegenstehender Wille erkennbar war. Stattdessen müsste im Zentrum der Prüfung stehen, ob der Täter sich aktiv vergewissert hat, dass ein freiwilliges und eindeutiges Einverständnis vorlag. Die aktuelle Rechtslage verfehlt den Schutzgedanken der sexuellen Selbstbestimmung. Dabei ist das Prinzip der Einwilligung im Strafrecht längst anerkannt. Das gilt für medizinische Eingriffe ebenso wie für alltägliche Situationen wie einen Friseurbesuch. Jede körperliche Berührung sollte nur dann rechtmäßig sein, wenn Konsens vorliegt. Dass ausgerechnet bei sexuellen Handlungen der Nachweis von Widerwille eine so zentrale Rolle spielt, stellt eine Schutzlücke dar.
Warum darf Deutschland hier nicht länger hinterherhinken?
Auch international steht Deutschland in der Kritik. Artikel 36 der Istanbul-Konvention verpflichtet dazu, Einverständnis zum zentralen Maßstab bei der Bewertung sexueller Gewalt zu machen. Viele europäische Länder – darunter Schweden, Spanien und Dänemark – haben diesen Schritt bereits vollzogen und ein konsensbasiertes „Nur JA heißt JA“-Modell eingeführt. Deutschland darf beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nicht zurückbleiben.
Unsere Forderung:
Wir fordern die Bundesministerin der Justiz auf, das Sexualstrafrecht zu reformieren und ein echtes konsensbasiertes Modell einzuführen. Konkret bedeutet das:
✅ Einführung eines konsensbasierten „Nur Ja heißt Ja“-Standards durch Reform des § 177 Abs. 1 StGB
✅ Vollständige Umsetzung von Artikel 36 der Istanbul-Konvention
Nur JA heißt JA
Nicht der Widerstand sollte entscheidend sein – sondern die Zustimmung.
Deutschland muss seine menschenrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und Betroffene wirksam schützen.
Unterzeichne jetzt diese Petition und setze ein klares Zeichen: Nur JA heißt JA.

